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   LSG Rheinland-Pfalz, 13.05.2015 - L 4 R 466/14   

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https://dejure.org/2015,14650
LSG Rheinland-Pfalz, 13.05.2015 - L 4 R 466/14 (https://dejure.org/2015,14650)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.05.2015 - L 4 R 466/14 (https://dejure.org/2015,14650)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - L 4 R 466/14 (https://dejure.org/2015,14650)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 102 Abs 5 SGB 6, § 118 Abs 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 SGB 6
    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht - Abbuchung vom Konto eines verstorbenen Rentenbeziehers per Lastschrift auf das Konto eines Dritten und anschließende Rückbuchung durch die Bank auf das Konto des Rentners

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücküberweisung von Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch; Tod des Versicherten; Rücküberweisung

  • rechtsportal.de

    Rücküberweisung von Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto;

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 13.05.2015 - L 4 R 466/14
    Soweit sich die Beklagte insoweit auf das Urteil des BSG vom 03.06.2009 (Az.: B 5 R 65/07 R) beruft, folgt hieraus nichts anderes.

    Vielmehr hat das BSG dort ausgeführt, dass die Rücküberwei-sungspflicht das Geldinstitut nach der gesetzlichen Konzeption lediglich in seiner Funktion als Zahlungsmittler und nicht als Empfänger einer ungerechtfertigten Leistung betreffe; folgerichtig enthebe § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 SGB VI das Geldinstitut von dieser Pflicht, wenn es in Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts seine banküblichen Aufgaben als Zahlungsmittler wahrnehme und die faktische Zugriffsmöglichkeit auf den Rentenbetrag endgültig verliere, indem es ihn im Rahmen anderweitiger Verfügungen an den (unberechtigten) Empfänger auszahle bzw. an andere weiterleite (BSG, Urteil vom 03.06.2009, Az.: B 5 R 65/07 R, Rn. 16, juris).

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 13.05.2015 - L 4 R 466/14
    Denn mit § 118 Abs. 3 SGB VI wollte das Gesetz die Herstellung des Zustands erreichen, der ohne Rentenzahlung und ohne dadurch bedingte rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde (so BSG, Urteil vom 13.11.2008, Az.: B 13 R 48/07 R - Rdn 48 f; Pflüger in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 118 SGB VI, Rdn 39).
  • BGH, 28.05.1979 - II ZR 219/77

    Anspruch der Schuldner gegen die Gläubigerbank auf Wiedervergütung von

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 13.05.2015 - L 4 R 466/14
    Der aufgrund einer Lastschrift gutgeschriebene Betrag ist nicht endgültig in das Vermögen des Zahlungspflichtigen gelangt, solange der Widerspruch möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1979, BGHZ 74, 309-316).
  • SG Karlsruhe, 14.06.2017 - S 17 R 4348/16

    Rückzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Abbuchung vom Konto eines

    Ein Rentenversicherungsträger kann von einem Dritten nicht die Zurücküberweisung von Leistungen verlangen, die dieser per Lastschrift vom Konto eines Versicherten abgebucht hat, wenn zwar der Versicherte verstorben ist, dessen Bank aber bereits die Leistung zurückgebucht hat (Anschluss an LSG Rheinland-Pfalz, U. v. 13.05.2015 - L 4 R 466/14 - juris).

    Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 SGB VI sind im vorliegenden Fall nämlich nur vordergründig erfüllt: Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Bank der Verstorbenen den streitigen Betrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Buchung vollständig zurückgebucht hat (LSG Rheinland-Pfalz, U.v. 13.5.2015 - L 4 R 466/14 - juris, Rn. 22).

    Daher verlangt auch das BSG (U.v. 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - juris, Rn. 29) für die Inanspruchnahme nach § 118 Abs. 4 SGB VI, dass der Verfügende dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben muss, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (vgl. zu alledem: LSG Rheinland-Pfalz, U.v. 13.5.2015 - L 4 R 466/14 - juris, Rn. 23).

    Dieser wird dadurch erreicht, dass - soweit Guthaben vorhanden - die Bank die zu Unrecht überwiesene Rente zurückzahlt, und nicht ein Dritter, dem im Ergebnis nichts zugeflossen ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, U.v. 13.5.2015 - L 4 R 466/14 - juris, Rn. 25, m.w.N.).

  • LSG Hamburg, 26.11.2019 - L 3 R 80/19
    Das Sozialgericht hat sich damit der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 13. Mai 2015, L 4 R 466/14) angeschlossen, demzufolge bei Lastschriftabbuchungen keine wirksame "anderweitige Verfügung" vorliege, solange ein Widerspruch gegen die Abbuchung möglich sei.

    In einer Abbuchung, zu der das Geldinstitut endgültig nicht berechtigt war, liegt keine wirksam entreichernde Verfügung (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. Mai 2015, L 4 R 466/14, juris-RN. 22 ff., das auf die nicht endgültige Belastung des Schuldnerkontos anstellt).

  • LSG Hamburg, 29.10.2019 - L 3 R 80/19

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht -

    Das Sozialgericht hat sich damit der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 13. Mai 2015, L 4 R 466/14) angeschlossen, demzufolge bei Lastschriftabbuchungen keine wirksame "anderweitige Verfügung" vorliege, solange ein Widerspruch gegen die Abbuchung möglich sei.

    In einer Abbuchung, zu der das Geldinstitut endgültig nicht berechtigt war, liegt keine wirksam entreichernde Verfügung (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. Mai 2015, L 4 R 466/14, juris-RN. 22 ff., das auf die nicht endgültige Belastung des Schuldnerkontos anstellt).

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